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KONRAD ALBER

op.244 - DUETT I

Acryl auf Leinwand, 40 x 30 cm, 6/2017

 

 

SOZIALRECHT

 

 

Das Sozialrecht dient der Erfüllung des grundgesetzlichen Auftrags zur Sicherung des Sozialstaatsprinzips. Der Begriff ist vergleichsweise neu und wird in Deutschland ein- heitlich erst seit den 1960er bis 1980er Jahren verwendet. Er ist beeinflusst durch

den Begriff der "sozialen Sicherheit" , der im internationalen Gebrauch üblich geworden ist.

 

Sozialrecht ist öffentliches Recht und damit geprägt von einem Über- und Unterord-nungsverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger als Sozial-versichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger.

 

Begriff des Sozialrechts

Es gibt mehrere Ansätze, um das Sozialrecht zu bestimmen und um es zu unter-gliedern.

 

Das Sozialrecht ist eine Querschnittsmaterie, die zahlreiche einzelne Rechtsgebiete und Gesetzesmaterien in sich vereint. Als „Sozialrecht im formellen Sinn“ wird das Recht des Sozialgesetzbuchs verstanden, während das „Sozialrecht im materi-

ellen Sinn“ darüber hinausgehend Materien umfasst, die in anderen Gesetzen ge- regelt sind, beispielsweise das Recht des Lastenausgleichs und der Wiedergutma- chung oder regionale sowie berufsständische Sondervorsorgesysteme (Versorgungs-werke). In einem noch weiteren Sinn können mit dem funktionalen Begriff des „so- zialen Rechts“ alle rechtlichen Regelungen erfasst werden, die eine besondere so- ziale Zielsetzung verfolgen und insbesondere Ausdruck des verfassungsrechtlichen Staatszieles des Sozialstaatsprinzips sind (Art.20 Abs.1 Grundgesetz), beispielsweise Bestimmungen über den sozialen Mieterschutz, den arbeitsrechtlichen Kündigungs-schutz oder Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern.

 

Nach § 1 SGB I soll das Sozialrecht, soweit es im Sozialgesetzbuch zusammengefasst worden ist, „zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozial- leistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten“.

 

Es hat den Zweck, dazu beizutragen, „ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,

gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere

auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.“ Es soll dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben „erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“. Zwecksetzung ist die Verwirklichung der sozialen Rechte der Betroffenen (§ 2 Abs.1 SGB I).

 

Versuche, das Sozialrecht (zusammen mit dem Arbeitsrecht und weiteren Rechts-

materien) neben öffentlichem und privatem Recht einem selbstständigen dritten Zweig der (deutschen) Rechtsordnung zuzuordnen, wie es in verschiedenen aus- ländischen Rechtsordnungen und im europäischen Gemeinschaftsrecht üblich ist, haben sich nicht durchsetzen können. Im Gemeinschaftsrecht ebenso wie im fran- zösischen Recht zählt das Sozialrecht zum Arbeitsrecht.

 

Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes lassen sich die Bereiche

  • Sozialversicherung (Art.74 Sozialversicherung Abs.1 Nr.12 GG),
  • Fürsorge (Art.74 Abs.1 Nr.7 GG) und
  • Kriegsopferversorgung (Art.74 Abs.1 Nr.10 und Art.73 Abs.1 Nr.13 GG) unterscheiden (so genannte „klassische Trias“).

Von der Funktion der Regeln her ist eine Gliederung des Sozialrechts in die drei

Bereiche

  • soziale Vorsorge (Sozialversicherung, aber auch die Beamtenversorgung),
  • soziale Entschädigung sowie
  • soziale Hilfe und Förderung in besonderen Hilfs- und Fördersystemen (beispielsweise Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Wohngeld)

vorgeschlagen worden (so genannte „neue Trias“).

 

Eine weitere Systematisierung fragt danach, welchen Zweck bzw. welche Ursache

der jeweils durch das Sozialrecht zu deckende Bedarf habe. Dem „Kausalprinzip“ folgen die gesetzliche Unfallversicherung und das soziale Entschädigungsrecht, weil sie Leistungen nur in solchen Fällen gewähren, die auf eine bestimmte Ursache zu- rückgehen (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Gewaltopferentschädigung).

 

Bei anderen Sicherungssystemen spielt das keine Rolle, sie sind am Zweck der Leistung ausgerichtet.

 

Dem „Finalprinzip“ folgt daher die gesetzliche Krankenversicherung, die die Behand- lung von Krankheiten ermöglichen soll. Auf diese Weise kann aber nicht das gesamte Sozialrecht erfasst werden. Außerdem ist es nicht möglich, alle Zweige der Sozialver- sicherung einheitlich nur einem Prinzip zuzuordnen. Die Leistungen zur Krankenbe- handlung und zur Rehabilitation in der Unfallversicherung dienen nämlich auch – final – der Wiederherstellung der Gesundheit.

 

 

Gesetzliche Normierung

Mit der Einführung des Sozialgesetzbuchs (SGB) mit den besonderen Büchern I bis XII, sind die Kernmaterien des Sozialrechts seit 1976 zu einer zusammenhängenden Kodifikation zusammengefügt wurden.

 

Allgemeine Regelungen, insbesondere das Verwaltungsverfahren und der Daten-schutz, sind in den SGB I und SGB X enthalten.

 

Das SGB IV ist ein Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, das SGB IX ein Allgemeiner Teil des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe von Men- schen mit Behinderungen.

 

Besondere Teile sind das

  • SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende),
  • SGB III (Arbeitsförderung),
  • SGB V (Krankenversicherung),
  • SGB VI (Rentenversicherung),
  • SGB VII (Unfallversicherung),
  • SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe),
  • SGB XI (Pflegeversicherung) und
  • SGB XII (Sozialhilfe).

 

Regelungsmaterien des Sozialrechts im engeren und formellen Sinne (vgl. § 68 SGB I) sind darüber hinaus das

 

  • Recht der Kriegsopferversorgung und der sozialen Entschädigung,
  • Bundesversorgungsgesetz,
  • Opferentschädigungsgesetz,
  • Infektionsschutzgesetz,
  • Ausbildungsförderungsrecht (BAföG),
  • Elterngeldrecht,
  • Unterhaltsvorschussgesetz,
  • Wohngeldgesetz

 

sowie die Spezialgesetze der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG (vor 1995: GAL), 2. Gesetz über die Kranken-versicherung der Landwirte - KVLG, die als besondere Teile des Sozialgesetzbuches gelten, bis sie in das SGB aufgenommen sind. Daher gelten auch für diese Gesetze das SGB I, das SGB IV und das SGB X.

 

Das Sozialgerichtsgesetz (SGG) regelt sowohl das

 

  • Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) als auch die sich daran ggf. anschließenden
  • Gerichtsverfahren vor den Sozialgerichten.

 

 

Sozialversicherung und Arbeitsförderung

Die Sozialversicherung ist wesentlicher Bestandteil des Rechts der sozialen Sicherung. Dazu zählen die folgenden Sozialversicherungszweige:

  • gesetzliche Krankenversicherung (GKV): SGB V
  • gesetzliche Rentenversicherung (GRV) (inkl. knappschaftliche RV (DRV KBS)): SGB VI
  • gesetzliche Unfallversicherung (GUV): SGB VII
  • Pflegeversicherung (PV): SGB XI
  • Künstlersozialversicherung (KSV): Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
  • Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV): Gesetz zur Modernisierung des Rechts der LSV (LSVMG)

Die Arbeitslosenversicherung ist im SGB III geregelt. Sie wird von der weiterhin herrschenden Meinung nicht zur Sozialversicherung gerechnet. Das rührt zum einen aus dem Wortlaut in Art.74 Abs.1 Nr.12 GG, der sie als eigenen Zweig von der Kran- ken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung abhebt und ausdrücklich erwähnt. Dem folgt auch das einfache Recht in § 4 Abs.2 Nr.1 SGB I. § 1 Abs.1 Satz 3 SGB IV ordnet ausdrücklich an, dass die Bundesagentur für Arbeit als Sozialversicherungsträger im Organisationsrecht und im Beitragswesen gelte. Zum anderen wird dies aus den deutlich abweichenden Strukturen bei der Organisation und der Finanzierung der Arbeitsförderung hergeleitet. Eine vermittelnde Ansicht zählt zwar die Arbeitslosen-versicherung, nicht jedoch die Arbeitsförderung (etwa die Berufsberatung, die Förderung der beruflichen Bildung oder die Rehabilitation) zur Sozialversicherung. Eine im Vordringen befindliche Meinung rechnet aber auch sie insgesamt zur Sozial-versicherung.

 

 

Sozialrecht betreffend Familie, Eltern, Kinder

Die Kinder- und Jugendhilfe ist im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) ge- regelt. Es regelt die Wohlfahrtspflege für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, die

durch die Jugenämter und die Träger der freien Wohlfahrtspflege wahrgenommen wird.

 

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) regelt, unter welchen Voraussetzungen

ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils eine Unterhaltsleistung als staatliche Sozialleistung erhält, wenn der unterhaltspflichtige, familienferne Elternteil z. B.

nicht bekannt oder verstorben ist oder wenn er seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.

 

Daneben gibt es eine Reihe von Gesetzen, die als „soziales Recht“ Eltern, Familien

und Kinder fördern und sozial absichern, insbesondere im Arbeitsrecht das Mutter-schutzgesetz und das Kündigungsschutzgesetz (darin gibt es eine Begünstigung

von unterhaltspflichtigen Arbeitnehmern in § 1 Abs.3 KSchG) sowie im Steuerrecht das Kindergeld.

 

 

Verfahrensrecht

Das Verwaltungsverfahren für die Sozialbehörden ist im SGB I (Erstes Buch Sozial- gesetzbuch und im SGB X (Zehnten Buch Sozialgesetzbuch) geregelt. Diese Vor- schriften verdrängen die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes

und der Länder.

 

Das sozialgerichtliche Verfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens und

des Aufbaus der Sozialgerichtsbarkeit sind grundsätzlich im Sozialgerichtsgesetzbuch (SGG) geregelt.

 

Nur für diejenigen Materien, die nicht gemäß § 51 SGG (abdrängende Zuweisung)

den Sozialgerichten zugewiesen worden sind, findet die Verwaltungsgerichtsordnung  Anwendung mit der Folge, dass in diesen Fällen die Sozialkammern der allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig sind, §§ 40, 188 VwGO. Das betrifft die Jugendhilfe, die Kriegsopferversorgung, die Schwerbehindertenfürsorge und die Ausbildungsför- derung sowie das Wohngeldrecht, die Angegelenheiten nach dem Adoptionsvermitt- lungsgesetz und nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

 

Für Sozialhilfesachen waren die Verwaltungsgerichte bis Ende 2004 zuständig; seit dem 1. Januar 2005 wurden diese den Sozialgerichten zugewiesen.

 

Die Mediation, die außergerichtliche Streitschlichtung, ist nicht nur ein immer mehr

im Aufwind befindliches Phänomen, sondern eine ernsthafte und sinnvolle Methode, Ihre Streitigkeit langfristig aus dem Weg zu räumen. Nicht mit einer Institution wie zum Beispiel Schiedsgericht oder Güte- oder Schlichtungsstelle zu verwechseln, soll Mediation streitenden Parteien helfen, selbst eine Lösung für ihren Konflikt zu finden. Der Mediator richtet nicht, er urteilt nicht zu Gunsten des einen oder zu Lasten des an- deren, er macht, anders als ein Schlichter, auch keine eigenen Vorschläge; er "fördert die Kommunikation der Parteien", so steht es nun im Gesetz. Der Mediator "ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet". 

 

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Auch die Rechtsanwaltskanzlei Konrad Alber sieht in dieser Methode eine sinnvolle Alternative zur gerichtlichten Konfliktbewältigung. Ich berate Sie gerne auf allen von mir betreuten Rechtsgebieten zu dieser Alternative. 

 

Im übrigen vertritt Sie die Kanzlei sowohl außergerichtlich als auch vor den Sozialgerichten in allen Fragen des gesamten Sozialrechts.



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