Rechtsanwaltskanzlei Konrad Alber
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EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
(ab 25.05.2018 verpflichtend )
 
 
 

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 verpflichtend wird, ist in aller Munde.

 

Sicherlich haben Sie auch schon davon gehört oder sind von ihr unmittelbar betroffen.
 

Den Schutz personenbezogener Daten meiner Mandanten und Vertragspartner, die auf anderem Wege mit meiner Kanzlei in Kontakt treten, nehmen ich sehr ernst

.
Ich bin in der gesetzlichen Pflicht, durch organisatorische oder technische Maßnahmen jedwede Möglichkeit zu verhindern, dass personenbezogene Daten aus meiner Kanzlei  "abfließen", egal ob mit diesen Daten Missbrauch betrieben werden soll oder nicht.


Zu diesem Zweck muss ich nachweisen, alle organisatorischen Maßnahmen getroffen zu haben, um diese Daten zu schützen und einen unerlaubten Zugriff zu verhindern.

 

Während meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt komme ich mit mit personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Vorname, Stadtverwaltung, Fachbereich, Telefonnummer, E-Mail-Adresse u.ä. in Kontakt und kann ich bei Seminaren über Teilnahmelisten, während der Beteiligung an Prüfungsausschüssen, aber auch in den Büros kommunizierender Personen und Verwaltungsträger Kenntnis von diesen Daten erlangen,


Um zu verhindern, dass diese gewollt oder ungewollt in unbefugte Hände gelangen oder gar missbräuchlich verwendet werden können, gebe ich nachstehende

 

Verpflichtungserklärung

ab:

 

 
Im Zuge der am 25.5.2018 in Kraft tretenden neuen Datenschutzgrundverordnung möchte ich Sie darüber informieren,
dass ich Ihre persönlichen Daten (Name, E-Mail-Adresse)
für meine Kontaktpflege verwende.
 
Diese Daten werden weder an Dritte weitergegeben,
noch verwende ich diese zu anderen Zwecken.
Ihre Daten behandele ich absolut vertraulich.
 
 
 
Bitte teilen Sie mir durch Zusendung eines ‚NEIN' mit, wenn Sie dies nicht wünschen sollten. Alle Daten werden dann sofort gelöscht. Falls Sie sich nicht abmelden, gehe ich davon aus, dass Sie der Nutzung zustimmen.

 

 

Rechtliche Grundlagen

 

Artikel 5 DS-GVO  

(1) Personenbezogene Daten müssen 

  1. auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollzieh-baren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transpa-renz“); 
  2. für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Abs.1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); 
  3. dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); 
  4. sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maß-nahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“); 4.5.2016 L 119/35 Amts-blatt der Europäischen Union DE (1) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vor-schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S.1). 
  5. in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange        ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungs-zwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Abs.1 verarbeitet werden („Speicherbegren-zung“); 
  6. in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbe-absichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“); 

 

Art. 32 Abs.4 DS-GVO  

(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen

unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet. 

 

Art. 83 Abs.4 DS-GVO  

(4) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Abs.2 Geldbußen von bis zu

10 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 2 % seines gesamten weltweit erzielten Jahres-umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: 

  1. die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 8, 11, 25 bis 39, 42 und 43; 
  2. die Pflichten der Zertifizierungsstelle gemäß den Artikeln 42 und 43; 
  3. die Pflichten der Überwachungsstelle gemäß Artikel 41 Abs.4. 

 

§ 42 BDSG  

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein, 

1. einem Dritten übermittelt oder 

2. auf andere Art und Weise zugänglich macht und hierbei gewerbsmäßig handelt. 

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, 

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder 
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen. 
  3. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, die oder der Bundesbeauftragte und die Aufsichtsbehörde. 
  4. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Strafverfahren gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Abs.1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen     nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden. 

 

§ 43 BDSG  

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 

  1. entgegen § 30 Abs.1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 
  2. entgegen § 30 Abs.2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. 
  1. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 
  2. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs.1 werden keine Geldbußen verhängt. 
  3. Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Abs.1 der Verordnung (EU) 2016/679 darf in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-keiten gegen den Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden oder seine in § 52 Abs.1 der Strafprozess-ordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Meldepflichtigen oder Benachrichtigenden verwendet werden. 

 

Strafgesetzbuch (StGB):  

§ 202a Ausspähen von Daten  

  1. Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung ver-schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
  2. Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. 

 

§ 202b Abfangen von Daten  

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs.2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder     mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. 

 

§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten  

(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er 

  1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs.2) ermöglichen, oder 
  2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,  herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) § 149 Abs.2 und 3 gilt entsprechend. 

 

§ 202d Datenhehlerei  

  1. Wer Daten (§ 202a Abs.2), die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechts-widrige Tat erlangt hat, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 
  2. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe. 
  3. Abs.1 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruf-licher Pflichten dienen. Dazu gehören insbesondere 
  1. solche Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeiten-verfahren zugeführt werden sollen, sowie 
  2. solche beruflichen Handlungen der in § 53 Abs.1 Satz 1 Nummer 5 der Strafprozessordnung genannten Personen, mit denen Daten entgegengenommen, ausgewertet oder veröffentlicht werden.

 

§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen  

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes

Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 

  1. Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufs-ausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 
  2. Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 
  3. Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, 
  4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-kannt ist, 
  5. Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwanger-schaftskonfliktgesetzes, 
  6. staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder 
  7. Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbe-reich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als 

  1. Amtsträger, 
  2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, 
  3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, 
  4. Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsaus-schusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, 
  5. öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder 
  6. Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissen-schaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelanga-ben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentli-chen Verwaltung erfasst worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelan-gaben  anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekannt-gegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt. 

(2a) (weggefallen) 

  1. Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienst-lichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirken-den Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken. 
  2. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Beauftragter für den Datenschutz bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer 
  1. als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirken de Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, 
  2. als im Abs.3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder 
  3. nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
  1. Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart. 
  2. Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. 

 

Fußnote  

§ 203 Abs.1 Nr.4a: Die anerkannten Beratungsstellen nach § 218b Abs.2 Nr.1 StGB stehen den anerkannten Beratungsstellen nach § 3 des Gesetzes über die Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung gleich gem. BVerfGE v. 4.8.1992 I 1585 - 2 BvO 16/92 u. a. -

 

 

 

Stand: 25.05.2018

 

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